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Besonderer Teil

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  1. Besonderer Teil (angezeigt)
  2. Besonderer Teil - Zu § 2 und § 3

Zu § 1 — Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt diese Verordnung für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Von der BITV grundsätzlich nicht erfasst sind Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (vgl. § 23 Nummer 1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vergabe von Aufträgen an Stellen, die nicht zur Bundesverwaltung gehören.

Soweit das Verwaltungshandeln von Bundesbehörden nach außen gerichtet ist und Vorhaben überwiegend aus Bundesmitteln institutionell gefördert werden, gilt für Verfahren des Zuwendungsrechts jedoch grundsätzlich, dass die Behörde den Zuwendungsbescheid mit einer entsprechenden Auflage versehen kann (§ 36 Absatz 2, Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und damit BITV-Konformität verlangen kann.

Barrierefreiheit in der Informationstechnik kann auch ein Vergabekriterium im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe sein. Wenn Barrierefreiheit für die Leistungserbringung unmittelbar relevant ist und es sich zum Beispiel um Angebote handelt, die vorwiegend von behinderten Menschen genutzt werden sollen, könnte der Auftraggeber BITV-Konformität als Vergabekriterium aufnehmen und bei der Auftragserteilung entsprechend berücksichtigen.

Nutzen Behörden Community-Dienste oder externe Plattformen, um Informationen und Kampagnen öffentlich zugänglich zu machen, so sind grundsätzlich Lösungen zu wählen, die den technischen Standards der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen und eine Umsetzung des § 3 Absatz 2 dieser Verordnung unterstützen.

Zu § 1 Nummer 1

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind Webauftritte und -angebote, die mittels User-Kennung und Passwort nur einzelnen Personengruppen zugänglich sind. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

Zu § 1 Nummer 2

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind die Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranets. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

Zu § 1 Nummer 3

Unter "mittels Informationstechnik realisierte[n] grafische[n] Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.

 

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