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Bildschirmarbeitsverordnung

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  1. Bildschirmarbeitsverordnung
  2. Anwendungsbereich
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  5. Anforderungen an die Gestaltung
  6. Täglicher Arbeitsablauf
  7. Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (angezeigt)
  8. Ordnungswidrigkeiten
  9. Anhang

§ 6
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

 

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