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Die UN-Behindertenrechtskonvention

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  1. Die UN-Behindertenrechtskonvention
  2. Informationstechnik in der BRK (angezeigt)
  3. Auszüge aus Artikel 2: Begriffsbestimmungen
  4. Auszüge aus Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
  5. Auszüge aus Artikel 9: Zugänglichkeit
  6. Auszüge aus Artikel 21: Freie Meinungsäußerung
  7. Auszüge aus Artikel 24: Bildung
  8. Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
  9. Auszüge aus Artikel 29: Politik
  10. Auszüge aus Artikel 30: Kultur, Freizeit, Sport
  11. Hinweis zur UN-Behindertenrechtskonvention

Angebote der Informationstechnik in der UN-Behindertenrechtskonvention

In der UN-Behindertenrechtskonvention werden unterschiedlichste Lebensbereiche betrachtet. Digitale Informationen und Angebote der Informationstechnik sind dabei in verschiedenen Bereichen von Bedeutung. Bereits in den Begriffsbestimmungen werden wichtige Grundlagen hierfür gelegt. "Kommunikation" schließt "leicht zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien" ein, "Sprache" schließt Gebärdensprache ein und auch beim "Universellen Design" sind technische Angebote eingeschlossen.

Unter den konkreten Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, die in Artikel 4 aufgelistet werden, ist unter anderem die Förderung der Forschung und Entwicklung für neue Technologien, insbesondere auch für Informations- und Kommunikationstechnologien genannt. Menschen mit Behinderungen sollen außerdem zugängliche Informationen zu neuen Technologien zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen ist zunächst die Zugänglichkeit dieser Bereiche. Diese ist in Artikel 9 geregelt und schließt Informations- und Kommunikationsdienste ein.

In diversen in der Konvention betrachteten Lebensbereichen werden digitale Informationen in Form von "zugänglichen Formaten und Technologien" erwähnt. Zum Beispiel in Artikel 21 zum Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Genauso wie in Artikel 24 zur Bildung der gleichberechtigte Zugang zu Bildungsangeboten gefordert ist, und damit auch zu den eingesetzten neuen Technologien und eLearning-Angeboten. In Artikel 27 wird vergleichbares für "Arbeit und Beschäftigung" gefordert. Ebenfalls erwähnt werden für alle Menschen zugängliche Wahlverfahren in Artikel 29, der die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben sicherstellen soll. Dies schließt aktuell im Test befindliche elektronische Verfahren ein. Artikel 30 regelt entsprechend zugängliche Informationen für die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport. Weitere Bereiche werden in anderen Artikeln der Behindertenrechtskonvention aufgegriffen. Digitale Informationen oder über Informationstechnik angebotene Dienstleistungen spielen in vielen dieser Bereiche, auch wenn es nicht explizit erwähnt ist, wie in den hier genannten, eine zunehmend wichtige Rolle.

 

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