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Die UN-Behindertenrechtskonvention

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  1. Die UN-Behindertenrechtskonvention
  2. Informationstechnik in der BRK
  3. Auszüge aus Artikel 2: Begriffsbestimmungen
  4. Auszüge aus Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
  5. Auszüge aus Artikel 9: Zugänglichkeit
  6. Auszüge aus Artikel 21: Freie Meinungsäußerung
  7. Auszüge aus Artikel 24: Bildung
  8. Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
  9. Auszüge aus Artikel 29: Politik (angezeigt)
  10. Auszüge aus Artikel 30: Kultur, Freizeit, Sport
  11. Hinweis zur UN-Behindertenrechtskonvention

Auszüge aus Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

 

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