Digital informiert - im Job integriert - Di-Ji

Kurzmenu

Inhaltsbereich

Brotkrümmelpfad

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Inhaltsverzeichnis überspringen
  1. Die UN-Behindertenrechtskonvention (angezeigt)
  2. Informationstechnik in der BRK
  3. Auszüge aus Artikel 2: Begriffsbestimmungen
  4. Auszüge aus Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
  5. Auszüge aus Artikel 9: Zugänglichkeit
  6. Auszüge aus Artikel 21: Freie Meinungsäußerung
  7. Auszüge aus Artikel 24: Bildung
  8. Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
  9. Auszüge aus Artikel 29: Politik
  10. Auszüge aus Artikel 30: Kultur, Freizeit, Sport
  11. Hinweis zur UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention oder abgekürzt "BRK") ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten nachdem zahlreiche Mitgliedsstaaten die Konvention unterzeichnet hatten. In Deutschland ist die Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 in Kraft getreten.

Die BRK zeigt auf, wie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe in unterschiedlichsten Lebensbereichen umgesetzt werden kann und wie Inklusion gefördert werden kann. Während mit "Integration" meist eine Eingliederung von Außenstehenden in Bestehendes verstanden wird, versuchen inklusive Ansätze Bestehendes einzubeziehen und unsere Gesellschaft für Vielfalt zu öffnen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Auszüge aus der UN-Behindertenrechtskonvention vor, die sicherstellen sollen, dass digitale Informationen allen Menschen zur Verfügung stehen.


Angebote der Informationstechnik in der UN-Behindertenrechtskonvention

In der UN-Behindertenrechtskonvention werden unterschiedlichste Lebensbereiche betrachtet. Digitale Informationen und Angebote der Informationstechnik sind dabei in verschiedenen Bereichen von Bedeutung. Bereits in den Begriffsbestimmungen werden wichtige Grundlagen hierfür gelegt. "Kommunikation" schließt "leicht zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien" ein, "Sprache" schließt Gebärdensprache ein und auch beim "Universellen Design" sind technische Angebote eingeschlossen.

Unter den konkreten Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, die in Artikel 4 aufgelistet werden, ist unter anderem die Förderung der Forschung und Entwicklung für neue Technologien, insbesondere auch für Informations- und Kommunikationstechnologien genannt. Menschen mit Behinderungen sollen außerdem zugängliche Informationen zu neuen Technologien zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen ist zunächst die Zugänglichkeit dieser Bereiche. Diese ist in Artikel 9 geregelt und schließt Informations- und Kommunikationsdienste ein.

In diversen in der Konvention betrachteten Lebensbereichen werden digitale Informationen in Form von "zugänglichen Formaten und Technologien" erwähnt. Zum Beispiel in Artikel 21 zum Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Genauso wie in Artikel 24 zur Bildung der gleichberechtigte Zugang zu Bildungsangeboten gefordert ist, und damit auch zu den eingesetzten neuen Technologien und eLearning-Angeboten. In Artikel 27 wird vergleichbares für "Arbeit und Beschäftigung" gefordert. Ebenfalls erwähnt werden für alle Menschen zugängliche Wahlverfahren in Artikel 29, der die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben sicherstellen soll. Dies schließt aktuell im Test befindliche elektronische Verfahren ein. Artikel 30 regelt entsprechend zugängliche Informationen für die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport. Weitere Bereiche werden in anderen Artikeln der Behindertenrechtskonvention aufgegriffen. Digitale Informationen oder über Informationstechnik angebotene Dienstleistungen spielen in vielen dieser Bereiche, auch wenn es nicht explizit erwähnt ist, wie in den hier genannten, eine zunehmend wichtige Rolle.


Auszüge aus Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

schließt "Kommunikation" Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;

schließt "Sprache" gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;

bedeutet "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

bedeutet "angemessene Vorkehrungen" notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;

bedeutet "universelles Design" ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. "Universelles Design" schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.


Auszüge aus Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;


Auszüge aus Artikel 9: Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

  1. Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
  2. Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

  1. um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
  2. um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
  3. um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
  4. um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
  5. um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
  6. um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
  7. um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
  8. um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Auszüge aus Artikel 21: Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;


Auszüge aus Artikel 24: Bildung

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.


Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

 

d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;


Auszüge aus Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;


Auszüge aus Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;


Hinweis zur UN-Behindertenrechtskonvention

Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt Teil 2 ( Verordnung im PDF-Format in Ausgabe Nummer 35 vom 31.12.2008).

Die offizielle Fassung der UN-Behindertenrechtskonvention, finden sie auf der Internetseite der Vereinten Nationen in verschiedenen Sprachversionen, leider nicht in deutscher Sprache.

Icon Link ist in englischer Sprache UN-Behindertenrechtskonvention

Die "UN-Behindertenrechtskonvention" sowie die dazugehörige Begründung und die Anlagen finden Sie auch über:

Neben der offiziellen Übersetzung, gibt es noch eine Schattenübersetzung, des Netzwerks Artikel 3.

 

Navigation