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Infoblatt "Leichte Sprache und Gebärdensprache"

Mann im Rollstuhl mit Laptop und Handy

Leichte Sprache und Gebärdensprache

Internetangebote des Bundes müssen bestimmte Informationen zur Behörde in Leichter Sprache und in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) enthalten. Alle Bundesbehörden werden dazu durch die im Jahr 2011 in Kraft getretene Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 des Bundes verpflichtet. Diese Forderung der neuen Verordnung geht über die bisherigen Anforderungen für die Webangebote des Bundes hinaus. Die Verbände der Menschen mit Lernschwierigkeiten und gehörlosen Menschen haben dies gefordert, da es für das Verständnis der Angebote zentrale Bedeutung hat. Über die Grundinformationen zur Behörde hinausgehende Informationen können die Behörden freiwillig in DGS und Leichter Sprache anbieten.

Online-Informationen in Leichter Sprache

Behörden können versuchen, Texte selbst in Leichter Sprache zu schreiben oder durch Büros für Leichte Sprache übersetzen lassen. Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Übersetzung durch qualifizierte Personen und eine Prüfung der Texte durch Menschen mit Lernschwierigkeiten stattfinden. Neben der sprachlichen Formulierung der Texte ist auch die Gestaltung der Texte für das Verständnis wichtig. Zu beiden Aspekten enthält die BITV in der Anlage 2 Teil 2 Kriterien, die eingehalten werden müssen. Darüber hinausgehende Empfehlungen des Netzwerks Leichte Sprache sind genauso wie die Kriterien der Verordnung über das Informationsangebot www.di-ji.de verfügbar.

Filme in Deutscher Gebärdensprache im Web

Viele Menschen mit einer Hörbehinderung haben als Muttersprache die Deutsche Gebärdensprache (DGS). Diesen Menschen fällt das Verständnis von geschriebenen Texten schwerer, da sich die Grammatik der Gebärdensprache von der Grammatik der deutschen Schriftsprache unterscheidet. Für diese Personen ist die Übertragung von Online-Informationen in die DGS zum Verständnis von grundlegender Bedeutung.

Damit die DGS-Filme von ihnen bei unterschiedlichen Verbindungsqualitäten zum Internet gut verstanden werden können, sind in der Anlage 2 Teil 1 der BITV 2.0 Vorgaben für die technischen Daten dieser Filme aufgeführt (z.B. Auflösung, Bildfolge und Dateigröße der Filme). Auch das Erscheinungsbild der Darstellerin bzw. des Darstellers ist für ein gutes Verständnis der Gebärden von Bedeutung (z. B. Kleidung, Kontrast zum Hintergrund und Sichtbarkeit des Mundbilds).

Die Filme können entweder von den Bundesbehörden selbst entsprechend der Vorgaben produziert werden oder in Zusammenarbeit mit darauf spezialisierten Agenturen. Die Kriterien der BITV 2.0, Leitfäden zur Produktion der Filme und Adressen von Agenturen sind über das Informationsportal www.di-ji.de verfügbar.

Kontakt:

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c/o Forschungsinstitut
Technologie und Behinderung (FTB)
Grundschötteler Straße 40
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Telefon: 02335 9681-0
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