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Gibt es Kriterien für die Beschaffung von barrierefreier Software?

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  1. Gibt es Kriterien für die Beschaffung von barrierefreier Software? (angezeigt)
  2. Barrierefreiheit als Bestandteil einer technischen Spezifikation:
  3. Barrierefreiheit als (zusätzliche) Bedingung für Vertragsgrundlagen
  4. Barrierefreiheit als zusätzliches Vergabekriterium

Insbesondere für öffentliche Verwaltungen stellt sich die Frage: Wie kann ich Barrierefreiheit möglichst bereits bei der Beschaffung von Software berücksichtigen? Allgemein gibt es die folgenden vier Möglichkeiten Barrierefreiheit bereits bei der Beschaffung von Software zu berücksichtigen:

Die Informationen auf dieser Webseite sind nicht mehr aktuell. Sie finden Aktuelles zum Thema „Barrierefreie Software“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:


Barrierefreiheit als Bestandteil einer technischen Spezifikation:

Einige Produkte oder Dienstleistungen berücksichtigen bereits per Gesetz oder Verordnung bestimmte Aspekte der Barrierefreiheit.

So ist beispielsweise im Telekommunikationsgesetz in § 45 festgelegt, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zur Verfügung stellen müssen. In Verordnungen zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) verpflichten sich Bund und Länder Internetauftritte und Internetangebote sowie öffentlich zugängliche Intranetangebote und mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen barrierefrei zu gestalten. Die Richtlinien im Anhang dieser Verordnungen entsprechen weitestgehend den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Als Richtlinie für Softwareentwickler sind allgemeine Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software unter anderem im internationalen Standard EN ISO 9241-171:2008 beschrieben (ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 171: Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software).
Verschiedene Leit- und Richtlinien für die Zugänglichkeit von Software sind inzwischen in einem neuen Europäischen Standard zusammengefasst als EN 301 549.


Barrierefreiheit als (zusätzliche) Bedingung für Vertragsgrundlagen:

Sofern Barrierefreiheit für neue Produkte oder Dienste erforderlich ist, besteht für Auftraggeber die Möglichkeit den Rahmen der jeweils einzuhaltenden Spezifikation bereits in einer Vertragsgrundlage bzw. bei Ausschreibung festzuschreiben.

Beispiel:

Sämtliche neu zu gestaltenden Webauftritte des Bundes müssen gemäß Verordnung die Anforderungen nach Priorität I der Bundes-BITV erfüllen. Dies sollte daher in Ausschreibungen oder Vertragsgrundlagen bei der Vergabe für neue Webauftritte entsprechend festgelegt sein. Für die freie Wirtschaft gibt es keine verpflichtenden Gesetze. Unternehmen können die Anforderungen des Bundes übernehmen oder den Rahmen der Spezifikation zum Beispiel dadurch weiter fassen, dass Sie in Ausschreibungen und Verträgen Webauftritte gemäß WCAG2.0-Konformität A einfordern .

Bei Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge sind die jeweiligen beschaffenden Institutionen zusätzlich an die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)" gebunden, die wiederum je nach Art der Leistung auf weitere Detailvorschriften verweist (siehe auch: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Öffentliche Aufträge

Abbildung: Ablaufdiagramm

Abbildung 7: Ablaufdiagramm zur Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht (aus: Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht)

Bei Prüfung und Wertung verschiedener gleichwertiger Angebote können neben einer reinen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auch weitere in der Leistungsbeschreibung formulierten Eignungs- und Zuschlagskriterien herangezogen werden (siehe Abbildung 8). Soll Barrierefreiheit eines dieser Eignungs- und Zuschlagskriterien sein, so muss Barrierefreiheit bewertbar oder testbar sein und die Kriterien sollten möglichst bereits aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich sein.

Soziale Anforderungen an den Leistungsgegenstand wie zum Beispiel die Barrierefreiheit eines Gebäudes oder eines Internetportals werden dabei in der Leistungsbeschreibung entweder als k.o.-Kriterium formuliert oder mit der Möglichkeit die Erfüllung im Rahmen der Zuschlagskriterien zu bewerten. Barrierefreiheit ist damit entweder ein erforderliches Qualitätskriterium oder ein zusätzliches Vergabekriterium.

Barrierefreiheit als erforderliches Qualitätskriterium: Barrierefreiheit als erforderliches und in der Leistungsbeschreibung festgelegtes Qualitätskriterium setzt Testbarkeit oder Überprüfbarkeit der Barrierefreiheit voraus .

Für Internetangebote ist im deutschsprachigen Raum eine solche Testbarkeit mittels des BITV-Tests gegeben). Eine mögliche Vorgabe für die Leistungsbeschreibung eines zu erstellenden Internetauftrittes könnte daher in etwa lauten:

„Der Internetauftritt soll alle Vorgaben gemäß Priorität I der BITV 2 erfüllen. Der Prototyp des Frontends muss in einem abschließenden BITV-Test mindestens 95 Punkte erreichen.“

Eine zu erfüllende Vorgabe ist mit dieser Formulierung eindeutig festgelegt: der erste Satz bezieht sich auf die Verpflichtung des Bundes für eigene Internetauftritte und legt eine Spezifikation fest, nämlich die BITV2; der zweite Satz legt ein Testverfahren fest und gibt einen in diesem Testverfahren zu erreichenden minimalen Grenzwert an (gemäß BITV-Test die Untergrenze für sehr gut zugängliche Internetauftritte). Die nicht an die BITV gebundene Privatwirtschaft kann bei Bedarf auch eine geringere zu erreichende Punktzahl einsetzen oder Konformität zur Stufe A der WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0) vereinbaren. Eine erforderliche Zielvorgabe muss klar festgeschrieben und (durch unabhängige Dritte) überprüfbar sein.

Etwas problematischer ist die Festlegung einer technischen Spezifikation beziehungsweise eines zu erreichenden Zielbereiches für Software allgemein. Der BITV-Test lässt sich insbesondere mit der Punktevergabe der Gesamtauswertung lediglich auf Internetangebote anwenden . Die „ DIN EN ISO 9241-171 Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software“ lassen eine Auswertung und Vorgabe eines zu erreichenden klar definierten Zielbereichs nicht zu. Mit Einschränkungen können solche Vorgaben allenfalls auf Basis des BaNu-Hilfsmittels erfolgen (vergleiche: Hilfsmittel für die Überprüfung der Barrierefreiheit von Software).

Die neue EN 301 549 definiert zwar klare Vorgaben für die Barrierefreiheit von Software, konkrete Prüfempfehlungen für diese Vorgaben fehlen jedoch bisher (abgesehen von Prüfanweisungen zum von uns überarbeiteten Vorprüfungstest).

In einer Leistungsbeschreibung für zu beschaffende Software muss bisher nicht zwingend ein mittels technischen Spezifikationen beschriebenes „Mindestmaß an Barrierefreiheit“ als erforderliche Zielvorgabe festgelegt werden. Barrierefreiheit kann in Beschaffungen auch als zusätzliches Vergabekriterium berücksichtigt werden.

Die bisherigen Vergabe- und Vertragsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF mit Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen und die Vergabeverordnung (VgV) sowie die Sektorenverordnung (SektVO) werden bis April 2016 aufgrund zweier europäischer Richtlinien angepasst werden müssen:

Beide Richtlinien enthalten unter anderem einen Absatz (Absatz 3 in Richtlinie 24; Absatz 5 in Richtlinie 25) mit Verweis auf die UN-Behindertenrechtskonvention und daraus resultierenden Anforderungen für Vergabe und Beauftragung:

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Kommunikationsmittel, den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien und den Bedingungen für die Auftragsausführung.

Die technischen Spezifikationen sind in beiden EU-Richtlinien zwar nicht detailliert beschrieben, für Software sind klare Anforderungen zur Zugänglichkeit jedoch in der EN 301 549 beschrieben. Jeweils gemäß Anhang VIII und weiterer Artikel beider Richtlinien gilt, dass auf jeden Fall Anforderungen gemäß eines „Design für Alle“ und Anforderungen zur Zugänglichkeit berücksichtigt werden (sollen):

1. „Technische Spezifikation“ hat eine der folgenden Bedeutungen:

  1. bei öffentlichen Bauaufträgen die Gesamtheit der insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt; zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber< für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
  2. bei öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Barrierefreiheit als zusätzliches Vergabekriterium

Meist wird Barrierefreiheit nicht ein alleiniges ausschließliches Vergabekriterium sein, sondern ein Kriterium von mehreren. In diesen Fällen ist es nicht oder nicht nur relevant, ob Barrierefreiheit überhaupt vorliegt, sondern es soll bewertet werden in welchem von mehreren ansonsten gleichwertigen Angeboten Barrierefreiheit besser erfüllt oder umgesetzt wurde. Prinzipiell können für eine solche Bewertung Test- oder Prüfverfahren als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Inwieweit aber zum Beispiel ein Internetportal, welches in einem BITV-Test 96 Punkte erreicht, tatsächlich für einen bestimmten Fall besser geeignet ist, als ein anderes, welches lediglich 95 Punkte erreicht, ist fraglich. Gleiches gilt für eine rein „zahlenbasierte“ Auswertung mit anderen Prüfverfahren: In welchem von zwei gleichwertigen E-Mail-Clients, die bei einer Überprüfung mit BaNu (Barrieren finden, Nutzbarkeit sichern) die gleiche Anzahl erfüllter Prüfschritte aufweisen, ist Barrierefreiheit besser umgesetzt? Allerdings soll auch nicht nur einfach das „barrierefreiere “ Produkt gewählt werden: die Auftraggeber stehen bei ähnlichen Prüfergebnissen immer vor der Entscheidung: „Welches Angebot ist für meine Zwecke besser geeignet?“

Ist Barrierefreiheit ein zusätzliches Vergabekriterium, erfolgt eine Bewertung der Barrierefreiheit in der Regel durch den Auftraggeber vor dem Hintergrund einer bekannten Situation. Dabei können verschiedene Aspekte der Barrierefreiheit zusätzlich unterschiedlich gewichtet werden. Die Bewertung des Auftraggebers erfolgt in der Regel aufgrund einer qualitativen Beschreibung des Anbieters.

In Deutschland ist die Berücksichtigung von Barrierefreiheit als zusätzliches Vergabekriterium für Software bisher nicht verpflichtend, sie ist lediglich möglich (nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)“.
Nach einer Umsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. März 2014 veröffentlichten Europäischen Richtlinien 24 und 25 wird sich dies möglicherweise ändern. Menschen mit Behinderungen und Anforderungen gemäß eines „Design für Alle“ sollen verstärkt berücksichtigt werden.

Es gibt mit dem Mandate 376 Bestrebungen europäische Vergabeverordnungen der öffentlichen Hand zu harmonisieren und Barrierefreiheit bei Informations- und Kommunikationstechnologien stärker zu berücksichtigen - ähnlich der amerikanischen Verordnung „Section 508" des Rehabilitation Act (Section 508 Of The Rehabilitation Act).

Amerika: Section 508

Die „Section 508" ist eine Verordnung ähnlich der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV). Sie verpflichtet die Behörden jedoch nicht nur ihre Information auf zugängliche Art und Weise bereit zu stellen, sondern fordert im Gegensatz zur BITV auch, bei Gebrauch und Neuerwerb von Informationstechnologien sicher zu stellen, dass diese barrierefrei genutzt werden können.

Selbterklärung der Verkäufer: VPAT

Um dies zu gewährleisten werden Anbieter gebeten eine freiwillige Selbsterklärung zur Barrierefreiheit ihres Produktes abzugeben. Die Vorlage für eine solche Selbsterklärung (Voluntary Product Accessibility Template (VPAT) besteht aus dreispaltigen Tabellen zu den Bereichen:

In jeder Zeile sind in der jeweils ersten Spalte der Tabellen Kriterien zu den jeweiligen Bereichen angegeben, in der zweiten Spalte sollen Anbieter zu diesen Kriterien Angaben zu in ihrem Produkt unterstützten Merkmalen abgeben. Die dritte Spalte ist für Bemerkungen und Kommentare zum jeweiligen Kriterium vorgesehen.

Eine Erklärung zu den einzelnen Kriterien mit Links zu vertiefenden Informationen liefert die Schnellübersicht zu Section508-Dokumenten (Accessibility Forum : Quick Reference Guide to Section 508 Resource Documents, March 3, 2010, Version 2.0). Die abgegebenen Selbsterklärungen werden vom Accessibility Research Center veröffentlicht (alphabetische Liste).

Anforderungserklärung der Einkäufer: GPAT

Neben der Selbsterklärung der Anbieter, dem „Voluntary Product Accessibility Template (VPAT)", gibt es eine ähnlich aufgebaute Dokumentvorlage, (Government Product/Service Accessibility Template (GPAT) ). Diese Tabelle kann bei Angebotsersuchen vom Einkäufer an die Anbietenden verschickt werden. Die öffentlichen Verwaltungen können zu jedem Kriterium ihre speziellen Anforderungen vorgeben und angeben, ob ein Kriterium erforderlich oder vielleicht erforderlich ist. Im Gegensatz zum VPAT gibt es eine weitere Spalte für eine Bewertung, inwieweit ein Kriterium erfüllt ist oder nicht („ja, nein, teilweise, weiß nicht") sowie zwei weitere Untertabellen bei Angeboten zu Dienstleistungen (zu Informationsinhalten und zur Arbeitszeit).

Weitere Dokumentenvorlagen, Leitfäden und Hilfsmittel

Zur Auswertung und Übersicht gibt es für Einkäufer weitere Dokumentenvorlagen, den „BuyAccessible Evaluation Guide" , den „Buy Accessible Acceptance Guide" und den „Design Guide".

Als Unterstützung für die öffentliche Verwaltung steht neben anderen Leitfäden und Tools der „BuyAccessible Wizard "  zur Verfügung. Durch Beantworten weniger Fragen in einem Online-Formular werden die Einkäufer der öffentlichen Verwaltung schrittweise durch die relevanten einzelnen Schritte des Beschaffungsprozesses geführt und sie können in einer Datenbank nach infrage kommenden Produkten recherchieren.

Europa: Mandate 376

Die europäische Kommission hat ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet Barrierefreiheit bei webbasierten Internetinformationen und -anwendungen von Trägern öffentlicher Gewalt gesetzlich zu regeln und dabei die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C als Empfehlung festgelegt. Eine europäische „Einkaufsverordnung" vergleichbar zur US-amerikanischen „Section 508" gibt es bisher nicht. Einheitliche europäische Beschaffungsrichtlinien und einheitliche Standards zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei Informations- und Kommunikationsprodukten und -dienstleistungen fehlen. Damit fehlen ebenso Hilfen im Beschaffungsprozess, wie sie in den USA unter anderem mit dem „BuyAccessible Wizard" vorliegen.

Um die Zugänglichkeit zu Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) zu verbessern, hatte die Europäische Kommission am 7. Dezember das Mandat 376 beschlossen (englisches PDF zum Mandat).

Mit diesem Mandat sollen die Normungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI europaweite Standards für die Zugänglichkeit zu ICT-Produkten und Dienstleistungen entwickeln und bereitstellen. Es sollen verschiedene Leitfäden und Hilfen für die Verwaltung bereitgestellt werden. Unter anderem soll ein Online-Hilfsmittel erstellt werden, mit welchem die für öffentliche Beschaffungen Verantwortlichen schrittweise durch die Anforderungen dieser ICT-Zugänglichkeits-Standards und durch die einzelnen Schritte im Beschaffungsprozess geführt werden. Dies entspricht im Wesentlichen einerseits den 6 technischen Abschnitten im Teil B der „Section 508" und andererseits dem „BuyAccessible Wizard".

Die erste Phase des Mandats mit Vorrecherchen ist abgeschlossen, die zweite Phase soll Ende Oktober 2013 abgeschlossen sein.

Erste Zwischenergebnisse aus beiden Projektphasen liegen vor:

 

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