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Kritik und Ergänzung zum BITV-Kurztest

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  1. Kritik und Ergänzung zum BITV-Kurztest
  2. Kritik am BITV-Kurztest
  3. Ergänzung zum BITV-Kurztest (angezeigt)
  4. Ergänzungen zum BITV-Kurztest gemäß Anlage 2 der BITV 2.0

Ergänzung zum BITV-Kurztest

Die AbI Empfehlung für einen BITV-Kurztest beziehungsweise zur Durchführung eines BITV-Test berücksichtigt bisher leider nur Webseiten. Die BITV beinhaltet aber auch die Forderung nach barrierefreien öffentlich zugänglichen Programmoberflächen.

Im Zusammenhang mit Beschaffungen von Informationstechnik durch öffentliche Stellen liegt aus dem Mandat 376 ein Entwurf zu Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit für Hard- und Software vor (Draft Standard EN 301 549: Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe). Für Programmoberflächen müssen diese Anforderungen und insbesondere die Testanweisungen aus dem Anhang C des Entwurfs EN 301 549 berücksichtigt werden. Auch wenn das Mandat 376 im Dokument TR 101 550 zu dem Schluss kommt, dass eine Vielzahl von Anforderungen nicht objektiv testbar sei, insbesondere bei Prüfschritten, in denen menschliche Bewertungen das Ergebnis bestimmen (Mandate376: “TR 101 550 - Human Factors (HF); Documents relevant to EN 301 549”, Kapitel “6.1 Simple tests based on inspection or testing”).

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen für Barrierefreiheitsüberprüfungen von Hard- und Software verweist die EN 301 549 für das Überprüfen von Software eher allgemein auf die WCAG 2.0. In Bezug auf konkrete Testempfehlungen wird auf die WCAG2.0-Techniken (Techniques and Failures for Web Content Accessibility Guidelines 2.0) und auf die Bewertungsmethodologien (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) der W3C-Arbeitsgruppe WCAG 2.0 Evaluation Methodology Task Force (Eval TF) verwiesen. Sofern von der Eval-TF beziehungsweise in der WCAG-EM Anforderungen an Dokumentation oder Leistungswerte gestellt werden, sollten diese ebenfalls verpflichtend sein.

Darüber hinaus verlangt die Anlage 2 der BITV 2.0 die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Gebärdensprachvideos und an Inhalte in Leichter Sprache. Testverfahren zur Überprüfung dieser Anforderungen stehen ebenso aus wie Testverfahren zur Einhaltung der BITV2.0-Anforderungen nach Prioritätsstufe II. Sofern solche Testverfahren vorliegen, sollten diese möglichst ergänzend durchgeführt werden.

Die AbI- Empfehlung zur Durchführung eines BITV-Kurztests muss daher um die folgenden Forderungen ergänzt werden:

 

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