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Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung

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  1. Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung
  2. Kritik an der Hauptprüfung
  3. Ergänzung zur Hauptprüfung (angezeigt)

Ergänzung zur Hauptprüfung

Webauftritte und öffentlich zugängliche Programmoberflächen müssen entsprechend den in der BITV 2.0 genannten Anforderungen erstellt werden. Inwieweit Prozesse zur Erstellung und Pflege des Web- oder Programmangebots bei einer Überprüfung der Barrierefreiheit dieser Angebote berücksichtigt werden sollten, sei dahin gestellt.

Ein Testverfahren gemäß der 3. Stufe des vom AbI entworfenen Rahmenkonzepts zur Überprüfung von Barrierefreiheit vorliegender Informationstechnik sollte allerdings auch Aussagen über die BITV-Prioritätsstufe II ermöglichen (dies entspricht der WCAG 2.0-Konformitätsstufe AAA).

Darüber hinaus gelten dieselben zusätzlichen Anforderungen wie für den BITV-Kurztest (vgl. Ergänzung zum BITV-Kurztest):

Im Zusammenhang mit Beschaffungen von Informationstechnik durch öffentliche Stellen liegt aus dem Mandat 376 ein Entwurf zu Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit für Hard- und Software vor (Draft Standard EN 301 549: Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe). Für Programmoberflächen müssen diese Anforderungen und insbesondere die Testanweisungen aus dem Anhang C des Entwurfs EN 301 549 berücksichtigt werden. Auch wenn das Mandat 376 im Dokument TR 101 550 zu dem Schluss kommt, dass eine Vielzahl von Anforderungen nicht objektiv testbar sei, insbesondere bei Prüfschrittten, in denen menschliche Bewertungen das Ergebnis bestimmen (Mandate376: “TR 101 550 - Human Factors (HF); Documents relevant to EN 301 549”, Kapitel “6.1 Simple tests based on inspection or testing”).

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen für Barrierefreiheitsüberprüfungen von Hard- und Software verweist die EN 301 549 für das Überprüfen von Software eher allgemein auf die WCAG 2.0. In Bezug auf konkrete Testempfehlungen wird auf die WCAG2.0-Techniken (Techniques and Failures for Web Content Accessibility Guidelines 2.0) und auf die Bewertungsmethodologien (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) der W3C-Arbeitsgruppe WCAG 2.0 Evaluation Methodology Task Force (Eval TF) verwiesen. Sofern von der Eval-TF beziehungsweise in der WCAG-EM Anforderungen an Dokumentation oder Leistungswerte gestellt werden, sollten diese ebenfalls verpflichtend sein.

Welcher Nachweis sich aus einer Hauptprüfung ergibt, sei es eine selbstverpflichtende Absichtserklärung des Anbieters, ein Testat oder die Erklärung einer akkreditierten Prüfstelle wird unter anderem von der Art der zu überprüfenden Informationstechnik abhängen. Im Entwurf des Mandat 376 zur Norm EN 301 549 werden bisher alle Arten einer Konformitätsbeurteilung berücksichtigt (Draft TR "Guidance for the application of conformity assessment to accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe"):

Die AbI- Empfehlung zu einer Hauptprüfung muss daher um die folgende Forderung ergänzt werden:

 

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