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Vergaberecht berücksichtigt Barrierefreiheit und Universelles Design

Mittwoch, den 09. April 2014 um 09:56 Uhr

Das europäische Vergaberecht ist modernisiert worden. Die neuen EU-Vergaberichtlinien berücksichtigen Barrierefreiheit und Universelles Design stärker als bisher.

Zu den drei neuen im März veröffentlichten Vergaberichtlinien gehören die:

So werden die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge an mehreren Stellen in der Begründung berücksichtigt, u.a. in:

Daraus ergibt sich in der Richtlinie die Formulierung in Artikel 42 Technische Spezifikation „[...] Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.[...]“. Auch in Artikel 62 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement wird dies in Absatz 1 noch einmal aufgegriffen: „Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.[...]“.

Die EU-Vergaberichtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Mehr Informationen zu den neuen Richtlinien finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft. Das Thema Vergabe von Aufträgen wird auch im BITV-Lotsen des Bundes im Zusammenhang mit Barrierefreien Webauftritten behandelt und im Di-Ji-Leitfaden über Barrierefreie Software.

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