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Anlage 2 BITV 2.0

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  1. Anlage 2 BITV 2.0
  2. Teil2 (angezeigt)

Teil 2 - Leichte Sprache

Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

  1. Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.
  2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.
    Zur Begründung zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 2
  3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.
  4. Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.
    Zur Begründung zu Nummer 4 der Anlage 2 Teil 2
  5. Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.
    Zur Begründung zu Nummer 5 der Anlage 2 Teil 2
  6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.
  7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.
  8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen.
  9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.
    Zur Begründung zu Nummer 9 der Anlage 2 Teil 2
  10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.
  11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.
    Zur Begründung zu Nummer 11 der Anlage 2 Teil 2
  12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.
  13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.

Hinweis zu den Gesetzestexten

Beachten Sie bitte den Hinweis zu den Gesetzestexten, aus denen diese Auszüge der BITV stammen.

 

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