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Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0

Grafik einer DeutschlandkarteIn diesem Bereich finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Regelungen im Bereich der Barrierefreien Informationstechnik, die für Bundesministerien und Einrichtungen des Bundes verpflichtend sind. Lesen Sie auch den Hintergrundartikel "Selbstverständlich Barrierefrei" über den Verlauf der gesetzlichen Entwicklung in Deutschland für diesen Bereich.

Barrierefreie Informationstechnik

"Barrierefreie Informationstechnik" ist im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes im Paragraph 11 geregelt. Im folgenden ist der Paragraph 11 des Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes wiedergegeben:

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Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0

Auszüge aus der Verordnung und deren Anlage 1 und Anlage 2 finden Sie in diesem Web-Angebot. Zunächst ist der allgemeine Teil der BITV wiedergegeben.

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Anlage 1 BITV 2.0

Anlage 1 der Verordnung regelt die technischen Details zur Umsetzung der Barrierefreiheit. Der Barrierefreien Informationstechnik liegen 4 Prinzipien zugrunde, die jeweils durch mehrere Anforderungen konkretisiert werden, die wiederum durch technische Bedingungen erfüllt werden können. Die Bedingungen sind in zwei Prioritätsstufen organisiert.

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Anlage 2 BITV 2.0

Diese Anlage steht in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der BITV 2.0 und besteht aus den beiden Teilen "Teil 1" für den Einsatz von Gebärdensprache und "Teil 2" für den Einsatz von Leichter Sprache. Weitergehende Informationen zu Teil 1 finden Sie im Leitfaden für den Einsatz von Gebärdensprach-Filmen. Sie finden hier auch Adressen von Firmen, Vereinen und Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Erstellung von Gebärdensprachfilmen oder Übersetzungen von Texten in Leichte Sprache anbieten.

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Glossar der BITV 2.0

Im Glossar werden die verwendeten Fachbegriffe näher erläutert.

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